AGB
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischenAuftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese AllgemeinenGeschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten nur für Unternehmeri.S.v. § 14 Abs. 1 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts(nachfolgend zusammengefasst der „Auftraggeber.
(2) IndividualvertraglicheAbreden des Auftragnehmers und des Auftraggebers haben Vorrang vor diesen AGB.Sonstige abweichende oder entgegenstehende Bedingungen finden dagegen keineAnwendung, sofern der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsabschluss
(1)Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklichals verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2)Verträge werden erst verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer innerhalbvon zwei Wochen in Textform bestätigt werden. Ohne ausdrücklicheAuftragsbestätigung, kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots mit derÜbernahme der Abfälle zustande.
(3)Die vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung)gemachten Angaben sowie etwaige behördliche Auflagen sind Vertragsgrundlage unddamit wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
§ 3 Leistungen desAuftragnehmers
(1)Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Leistungsvertragaufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber. Der Leistungsumfangbeinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung
a)die Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe undAnzahl,
b)den Austausch bzw. Umleerung sowie den Abzug der bereitgestellten Behälter amvereinbarten Standort und den Transport der Abfälle zurVerwertungs-/Beseitigungsanlage,
c)die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertragfestgelegten Abfälle.
(2) Die Entsorgung erfolgt – soweit möglich –mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems. Der Auftragnehmer istin diesem Fall zwecks Erfüllung der Obliegenheiten des Auftraggebers zur Abgabeder notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungenermächtigt. Bei der Abholungerfolgt keine Prüfung der Abfallstoffe durch den Auftragnehmer. Abrechnungsgrundlageist die Einstufung des Abfalls durch die Entsorgungsanlage.
(3)Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der eigentlichenEntsorgungsleistung (z.B. Beprobung, Analyse) trifft, ausschließlich derErfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers.
(4)Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritterzu bedienen.
(5)Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geändertergesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehrzulässig, hat der Auftragnehmer die Entsorgungnach Maßgabe der geänderten Regelungen durchzuführen. Hierdurch verursachteMehrkosten trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dassjede Anfallstelle des Auftraggebers Teil einer Branchenlösung zurVerpackungsentsorgung sein kann.
§ 4 Obliegenheiten desAuftraggebers
(1)Dem Auftraggeber obliegt die Schaffung aller Voraussetzungen für einegesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.
(2)Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen in Textform, soweit nichtsanderes vereinbart ist.
(3)Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. DieBehälter sind ausschließlich mit den deklarierten Abfällen zu befüllen.Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer umgehendmitzuteilen.
(4)Mit Übernahme/Abholung der Abfälle gehen diese in das Eigentum desAuftragnehmers über. Hiervon ausgenommen sind gefährliche Abfälle und jeneAbfälle, die nicht der Deklaration entsprechen. Letztere können vomAuftragnehmer zurückgewiesen oder auf Kosten des Auftraggebers entsorgt werden.
(5)Die vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden denAuftraggeber nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung.
(6)Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung dervertraglich vereinbarten Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. DerAuftraggeber hat die Ordnungsgemäßheit der vertraglich vereinbartenDienstleistung unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängelhinsichtlich der Dienstleistung dem Auftragnehmer spätestens binnen 5 Werktagenanzuzeigen. Die vorbenannten Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, in dem derAuftraggeber typischerweise erstmalig in der Lage ist, die Ordnungsgemäßheitder Dienstleistung zu untersuchen. Für die Fristwahrung reicht die rechtzeitigeAbsendung der Mangelrüge. Nach Ablauf der nach diesen AGB jeweils geltenden Fristzur Mangelrüge sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebersfür offensichtliche Mängel ausgeschlossen.
(7)Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgungbesteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vomAuftragnehmer hierfür vorgesehenen Formbelege oder im Wege des elektronischenAbfallnachweisverfahrens zu führen. Hierzu ermöglicht der Auftragnehmer demAuftraggeber die Nutzung des Online-Datenverarbeitungs-Systems REGISTAâ nach Maßgabe der jeweilsaktuellen Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Sofern der Auftraggeber seinerNachweispflicht – auch mittels eines Beauftragten – zum Zeitpunkt derEntsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung derEntsorgung nicht verpflichtet.
(8)Alle betrieblichen Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind demAuftragnehmer mindestens 4 Wochen vorher in Textform mitzuteilen. BehördlicheAnordnungen, die Einfluss auf die vertragliche Dienstleistung haben, sindunverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Verstoß gegen dieseMitteilungspflichten haftet der Auftraggeber für alle daraus resultierendenKosten und Aufwendungen.
(9)Die vertraglich vereinbarten Leistungsrhythmen bzw. Leistungsphasen sindbindend. Durch den Auftraggeber verursachte vergebliche Anfahrtendes Auftragnehmers sind vom Auftraggeber zu vergüten. Dies gilt nicht, soweitder Auftraggeber die Umstände der vergeblichen Anfahrt nicht zu vertreten hat.Die Höhe der geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Anfahrpauschale,sofern eine solche im konkreten Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmerund Auftraggeber vereinbart ist. Von einer vergeblichen Anfahrt im Sinne dieserKlausel ist auszugehen, wenn der Auftragnehmer zum vereinbarten Leistungsterminam vereinbarten Leistungsort erscheint, um die vertraglich vereinbarteDienstleistung zu erbringen, diese jedoch aufgrund von vom Auftraggeber zuvertretenen Umständen nicht oder nicht binnen einer Wartefrist von mehr als 15Minuten seit dem vereinbarten Leistungstermin durchführen kann.
§5 Gestellung von Abfallbehältern
(1)Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Entsorgung diebenötigten Behältnisse mietweise zur Verfügung.
(2)Der Auftraggeber verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Mietbehälterund zur Beachtung der Bedienungshinweise des Herstellers, insbesondere zurmaximalen Füllhöhe und zum zulässigen Füllgewicht. Die durch den Auftraggeberverursachte, nicht vertragsgemäße Befüllung der Behältnisse entstandenen Mehraufwendungendes Auftragnehmers (z.B. für Umladung, Transport, Analyse) sind vomAuftraggeber gesondert nach dem tatsächlich angefallenen Mehraufwand desAuftragnehmers zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der fürArt und Umfang der Mehraufwendungen üblichen Vergütung.
(3) DerAuftraggeber haftet für das Abhandenkommen der Mietbehälter sowie für vomAuftraggeber verursachte Beschädigungen der Mietbehälter während der Dauer derÜberlassung, die nicht auf einen normalen Verschleiß zurückzuführen sind. Diesgilt nicht, soweit der Auftraggeber das Abhandenkommen oder die Beschädigungender Mietbehälter nicht zu vertreten hat. Schäden oder sonstige Veränderungen anden Behältern des Auftragnehmers sind diesem umgehend in Textform anzuzeigen.
(4)Der Auftraggeber haftet ferner für die Auswahl des Standortes der Behältnisse,insbesondere für einen ausreichend befestigten Untergrund und garantiert derenfreie Zugänglichkeit zum Abtransport. Umsetzungen der Behältnisse sind ohneZustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.
(5)Die Verkehrssicherungspflicht für die Behälter obliegt dem Auftraggeber.Erforderliche behördliche Genehmigungen für die Nutzung öffentlicherVerkehrsflächen hat der Auftraggeber vor Gestellung auf eigene Kosteneinzuholen. Für die unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlendeGenehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er stellt den Auftragnehmerinsoweit von Ansprüchen Dritter frei.
§ 6 Preise undZahlungsbedingungen
(1)Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage derLeistungserbringung gültigen Preise. Sie beinhalten lediglich die im Vertragbezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Mehr- oder Sonderleistungen, dienicht vom Vertrag umfasst sind sowie im Leistungsverzeichnis aufgeführteEventualpositionen oder Kosten für Leistungen Dritter werden separat inRechnung gestellt, sofern sie nach Vertragsschluss durch den Auftraggeberveranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind, ebenso Auslagen bzw. gebührenfür behördliche Genehmigungen.
(2)Wird die Leistung gewichtsbezogen abgerechnet, sinddie auf einer geeichten Waage des Auftragnehmers oder eines Unterauftragnehmersfestgestellten Gewichte für die Rechnungslegung maßgebend. Gewichtsabweichungenim Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Auftraggeber nicht zuBeanstandungen. Sofern das ermittelte Nettogewicht unterhalb der Mindestlastliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, unabhängig vom tatsächlichen Gewichtein pauschales Entgelt geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Waagenachweislich ein unzutreffendes Gewicht ermittelt.
(3)Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Behältergrundgebührvorschüssig im ersten Monat des Abrechnungszeitraums zu berechnen.
(4)Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern dieVoraussetzungen hierfür erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach demReverse-Charge-Verfahren. Soweit auf die Vertragsbeziehung die Grundsätze destauschähnlichen Umsatzes Anwendung finden oder eine Handlung späterumsatzsteuerlich als steuerbar eingestuft wird, hat der Auftraggeber auch nachBeendigung des Vertragsverhältnisses die notwendigen Mitwirkungshandlungen zueiner ordnungsgemäßen Abrechnung (z. B. Rechnungsstellung) zu gewährleisten.Eine etwaige nachträglich erhobene Umsatzsteuer bzw. gekürzte Vorsteuer ist demAuftragnehmer auf Nachweis zu erstatten.
(5)Rechnungen können dem Auftraggeber per Brief, Telefax oder E-Mail übermitteltoder nach Vereinbarung im Kundenportal zum Download bereitgestellt werden. Rechnungsbeträgesind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne Abzug fällig.
(6) Soweit eine Zahlungsweise per Bankeinzuggewählt wird, findet das SEPA-Lastschriftverfahren Anwendung. Der Auftragnehmerwird den Auftraggeber vor Durchführung einer Lastschrift mit angemessenemzeitlichen Vorlauf informieren.
(7) Sofern dasGutschriftverfahren vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung derLieferungen/Leistungen auf der Grundlage des Lieferscheins/Leistungsnachweises.Der Gutschriftempfänger erhält vom Gutschriftaussteller als Nachweis für dieerfassten Lieferungen/Leistungen bis zum Ende des Folgemonats eine Gutschriftanzeige.Darin werden je Lieferschein/Leistungsnachweis die Lieferungen/Leistungen nachArt und Menge, Nettopreise, Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag sowie derGesamtbetrag ausgewiesen. Die Gutschriftvereinbarung kann von jeder Partei miteiner Frist von 6 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Widerspricht derGutschriftempfänger einer oder mehrerer der ihm erteilten Gutschriften oderführt ein sonstiges Verhalten des Gutschriftempfängers dazu, dass für denGutschriftaussteller die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach dem UStGentfällt, hat der Gutschriftempfänger dem Gutschriftaussteller den darausresultierenden Schaden zu ersetzen. Der Gutschriftempfänger hat dem Gutschriftaussteller eine Änderung derUmsatzsteuerpflicht unverzüglich mitzuteilen. Zu Unrecht gezahlte Beträgewerden dem Gutschriftaussteller auf dessen Wunsch erstattet oder mitbestehenden Ansprüchen verrechnet.
(8)Im Falle des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen 10Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen und die Behältereinzuziehen. Für die Wiederbereitstellung der eingezogenen Behälter stellt derAuftragnehmer einen Betrag in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten,mindestens aber 50,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer je Aufstellungsort/Vorgang inRechnung. Sofern die Mindestpauschale in Höhe von 50,00 € in Rechnung gestelltwird, ist dem Auftraggeber der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlichniedrigere Kosten als die Pauschale angefallen sind.
(9)Abwicklung von Zahlungen
- Bei Zahlung per Kreditkarte, Sofortüberweisung und Überweisung erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister Mollie HQ, Keizersgracht 126, 1015CW Amsterdam, Niederlande (nachfolgend „Mollie“),
- an den wir Ihre im Rahmen des Bestellprozesses mitgeteilten Daten ausschließlich zum Zwecke der Zahlungsabwicklung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO weitergeben.
- Sie können dieser Verarbeitung Ihrer Daten jederzeit durch eine Nachricht an den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegenüber Mollie widersprechen. Jedoch bleibt Mollie ggf. weiterhin berechtigt, Ihre personenbezogenen Daten zu verarbeiten, sofern dies zur vertragsgemäßen Zahlungsabwicklung erforderlich ist.
Die Abwicklung der Zahlungen für Buchungen erfolgt über die externe Plattform Mollie. REMONDIS selbst nimmt keine Geldbeträge von Nutzern entgegen. Die Datenschutzerklärung von Mollie finden Sie hier: https://www.mollie.com/de/privacy
Für eine korrekte Zahlungsabwicklung ist ausschließlich „mollie“ verantwortlich.
§7 Preisanpassung
(1)Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nachAblauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die derPreiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- undLohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevanteRohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z.B.Beseitigungs-/Verwertungsanlagen), ist der Auftragnehmer berechtigt, denVertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.
(2)Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund vonÄnderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebührenund sonstigen Abgaben, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt derVeränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechendeKonditionsanpassung verlangen.
(3)Die Anpassung ist unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Führtdie Preisanpassung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 und 2 zu einer für denAuftraggeber unzumutbaren Entgelterhöhung, ist der Auftraggeber berechtigt, denVertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen. EineUnzumutbarkeit liegt in der Regel bei einer Erhöhung von mehr als 10 % desvereinbarten Gesamtentgeltes vor.
§ 8 Haftung
(1) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer selbst, seinengesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen sowie Arglist beruhen,haftet der Auftragnehmer in vollem Umfang. Bei sonstigen Schäden entfällt beileicht fahrlässigen Handlungen eine Haftung, es sei denn, es handelt sich umdie Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung dieordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und aufderen Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall istdie Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Leistungvorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbegrenzungengelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen desAuftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(3) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbegrenzungengelten nicht, soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit dervertraglich vereinbarten Leistung übernommen hat. Die Vorschriften desProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(4)Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von ihmerteilten Angaben. Er hat dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeitentstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmerferner für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihmbeauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt denAuftragnehmer ggf. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
§9 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1)Der Auftraggeber ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmersberechtigt, Forderungen gegen den Auftragnehmer ganz oder teilweise abzutreten.
(2)Der Auftraggeber kann gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers mit eigenenForderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftigfestgestellt sind oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderungdes Auftragnehmers stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist erebenfalls nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselbenVertragsverhältnis beruht.
§ 10 Vertragsdauer undKündigung
(1) Der Vertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren,soweit nichts anderes vereinbart ist. Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit,wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der vorgesehenenVertragsdauer gekündigt wird. Nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer kanndas verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monatgekündigt werden.
(2)Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung auswichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
· beiZahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung einesInsolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Verfahrensabweisung mangels Massegem. § 26 InsO,
· wennfür den Auftraggeber eine Warenkreditversicherung nicht mehr abgeschlossenwerden kann,
· wennwiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Vertragspflichtenverstoßen wird.
(3)Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
§ 11 Höhere Gewalt
DiePflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der geschuldeten Leistungaus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstigerUmstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügungen), wesentlicherschwert oder unmöglich wird.
§ 12 Datenschutz
Dieim Zusammenhang mit diesem Vertrag erfassten personenbezogenen Daten werdengemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie gemäß denGrundsätzen der Datenverarbeitung der REMONDIS SE & Co. KG erhoben,gespeichert, verarbeitet und genutzt. Die Grundsätze der Datenverarbeitungkönnen Sie unter https://www.remondis.de/download-datenschutz/nachlesen.
§13 Schlussbestimmungen
(1)Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbarsein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelleder unwirksamen Bestimmungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichenVorschriften.
(2)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss desUN-Kaufrechts. . Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen demAuftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Eserfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einerVerbraucherschlichtungsstelle.
Stand: März 2023


